Blankoverordnung Ergotherapie vor der Anlage in SMART.VO prüfen
Ziel
Du prüfst, ob eine ergotherapeutische Verordnung als Blankoverordnung angenommen werden kann. Anschließend kennst du die wichtigsten Regeln für die Therapieplanung.
Quelle: Grundlage dieses Artikels sind § 125a SGB V, der Vertrag nach § 125a SGB V für Ergotherapie einschließlich seiner Anlagen sowie der Fragen-Antworten-Katalog des GKV-Spitzenverbandes. Für den Wegfall der versorgungsbezogenen Pauschale gilt § 125a Abs. 2 SGB V in der Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228). Stand: 10.08.2026.
Die konkrete Anlage folgt in einem eigenen Artikel:
Blankoverordnung Ergotherapie in SMART.VO anlegen
So gehst du vor
- Blankoverordnung erkennen
Prüfe Kennzeichnung und Pflichtangaben. - Diagnose und Beginn prüfen
Kontrolliere Diagnosegruppe, ICD-10-Code, Fristen und bereits laufende Verordnungen. - Therapie planen
Lege Heilmittel, Behandlungsdauer und Zeitintervalle fest. - Besonderheiten klären
Prüfe bei Bedarf Hausbesuch, IHU, Schiene, Therapiebericht und Telemedizin. - Verordnung in SMART.VO anlegen
Ist alles vollständig, kannst du die Verordnung erfassen.
1. Blankoverordnung erkennen
Beginne mit den Angaben, die tatsächlich auf der Verordnung kontrolliert werden.
Schnellcheck
Eine ergotherapeutische Blankoverordnung erkennst du an:
- der Diagnosegruppe SB1, PS3 oder PS4
- dem Eintrag BLANKOVERORDNUNG
- einer behandlungsrelevanten Diagnose
- dem Ausstellungsdatum
- Stempel und Unterschrift der verordnenden Person
Wichtig: Die Diagnosegruppe allein reicht nicht aus. Auch bei SB1, PS3 oder PS4 kann eine reguläre Heilmittelverordnung ausgestellt werden.
Ergebnis der Prüfung
SB1, PS3 oder PS4 und BLANKOVERORDNUNG eingetragen
Du kannst die Verordnung als Blankoverordnung weiterprüfen.
SB1, PS3 oder PS4, aber BLANKOVERORDNUNG fehlt
Prüfe, ob eine vollständige reguläre Verordnung vorliegt. Ist die Verordnungsart nicht eindeutig, halte vor Behandlungsbeginn Rücksprache.
Andere Diagnosegruppe und BLANKOVERORDNUNG eingetragen
Die Verordnung kann nicht als Blankoverordnung behandelt werden.
2. Diagnosegruppe und Heilmittel zuordnen
Die Diagnosegruppe bestimmt, welche ergotherapeutischen Heilmittel möglich sind und welche Grenzen im Ampelsystem gelten.

Die genannten Erkrankungen sind Beispiele. Entscheidend ist, dass die behandlungsrelevante Diagnose plausibel zur angegebenen Diagnosegruppe passt.
Für die Blankoverordnung sind derzeit SB1, PS3 und PS4 vorgesehen. Je nach Diagnosegruppe stehen motorisch-funktionelle Behandlungen, psychisch-funktionelle Behandlungen, Hirnleistungstraining, Gruppenbehandlungen, Schienenversorgung oder thermische Anwendungen zur Verfügung.
Ergebnis der Prüfung
Passt der ICD-10-Code nicht nachvollziehbar zur Diagnosegruppe, kläre die Angabe vor der Behandlung mit der verordnenden Person.
3. Fristen und Gültigkeit prüfen
Das musst du beachten
- Die Behandlung muss innerhalb der vorgesehenen Beginnfrist von 28 Tagen starten (bzw. 14 Tage bei dringlichem Behandlungsbedarf).
- Die Blankoverordnung ist höchstens 16 Wochen gültig.
- Eine Unterbrechung verlängert die Gültigkeit nicht.
- Ist das Therapieziel früher erreicht, wird die Behandlung beendet.
Unterbrechungen
Auch bei einer Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen bleibt die Blankoverordnung gültig. Du musst die Unterbrechung nicht begründen.
Beachte:
- Die Unterbrechung verlängert die 16-wöchige Gültigkeit nicht.
- Ist das Therapieziel durch die Unterbrechung gefährdet, beendest du die Behandlung.
Ergebnis der Prüfung
Liegt der geplante Behandlungsbeginn innerhalb der Frist und ist die Verordnung noch gültig, kannst du die Therapie planen.
Bereits laufende Verordnung
Prüfe, ob für die versicherte Person bereits eine ergotherapeutische Verordnung läuft.
- Gleicher zweistelliger ICD-10-Code und gleiche Diagnosegruppe: Die neue Verordnung darf erst begonnen werden, wenn die Gültigkeit der laufenden Verordnung beendet ist.
- Anderer zweistelliger ICD-10-Code oder andere Diagnosegruppe: Die Verordnungen können parallel durchgeführt werden.
Wichtig: Entscheidend ist die Kombination aus Diagnose und Diagnosegruppe. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bereits laufende Verordnung eine Blankoverordnung oder eine reguläre Heilmittelverordnung ist.
Bei einer anschließenden Verordnung mit derselben Diagnose und Diagnosegruppe musst du zusätzlich die Beginnfrist der neuen Verordnung einhalten.
4. Therapie planen
Die Verordnung ist vollständig? Dann beginnt die therapeutische Planung.
Zeitintervalle und Behandlungsdauer
- Ein Zeitintervall, kurz ZI, entspricht 15 Minuten.
- Die Therapiezeit je Termin beträgt mindestens 30 und höchstens 180 Minuten.
- Für Vor- und Nachbereitung sowie Verlaufsdokumentation kann je Termin ein zusätzliches ZI abgerechnet werden.
- Unterschiedliche Heilmittel dürfen an einem Termin kombiniert werden.
- Bis zu zwei Termine zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld sind möglich.
Beispiel:
Eine Therapiezeit von 45 Minuten entspricht drei Zeitintervallen. Auf der Rückseite der Verordnung dokumentierst du die tatsächlich erbrachte Therapiezeit von 45 Minuten. Zusätzlich kann ein Zeitintervall für Vor- und Nachbereitung sowie Verlaufsdokumentation abgerechnet werden. Insgesamt werden damit vier Zeitintervalle für das Ampelsystem berücksichtigt.
Merksatz: Auf der Verordnung stehen 45 Minuten Therapiezeit. Für das Ampelsystem zählen in diesem Beispiel vier ZI.
Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs
Zu Therapiebeginn kann einmal je Blankoverordnung die Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs abgerechnet werden.
Diese darf nicht als Kürzel auf der Verordnung vermerkt werden!
Sie unterstützt dabei:
- den individuellen Bedarf einzuschätzen
- Therapieziele festzulegen
- den Behandlungsplan zu erstellen
Die versorgungsbezogene Pauschale wird ein Mal je Blankoverordnung angesetzt.
- Analyse des ergotherapeutischen Bedarfs: 54003
Versorgungsbezogene Pauschale – nur noch für Altfälle
Versorgungsbezogene Pauschale: 54503
Die versorgungsbezogene Pauschale 54503 darf nur noch abgerechnet werden, wenn die Heilmittelversorgung bereits vor dem 30.07.2026 begonnen hat.
Maßgeblich ist nicht das Ausstellungsdatum der Blankoverordnung, sondern der Beginn der Heilmittelversorgung.
Hat die Versorgung erst am oder nach dem 30.07.2026 begonnen, darf die Position 54503 nicht mehr abgerechnet werden.
Für bereits vor dem 30.07.2026 begonnene Versorgungen kann die Position 54503 weiterhin einmal je Blankoverordnung abgerechnet werden.
5. Behandlungsmenge mit dem Ampelsystem steuern
Bei der Therapieplanung entscheidest du eigenverantwortlich über die benötigte Behandlungsmenge. Das Ampelsystem zeigt, in welchem Bereich sich die abgerechneten Zeitintervalle bewegen.

Grün: Die Behandlungsmenge liegt im vorgesehenen Rahmen.
Gelb: Weitere Behandlung ist bei individuellem Bedarf möglich.
Rot: Weitere Behandlung ist möglich. Für die ZI innerhalb der roten Phase gilt ein Abschlag von 9 %.
Wichtig: Der Abschlag betrifft nur die Zeitintervalle innerhalb der roten Phase, nicht rückwirkend die gesamte Verordnung.
Bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf gelten die Ampelgrenzen nicht.
6. Besondere Angaben nur bei Bedarf prüfen
Die folgenden Punkte sind nur wichtig, wenn sie für die vorliegende Verordnung zutreffen.
Hausbesuch
Ein Hausbesuch ist nur möglich, wenn er auf der Verordnung angegeben ist. Fehlt die Angabe, darf die Praxis den Hausbesuch nicht selbst ergänzen. Eine Änderung muss durch die verordnende Person mit Datum und erneuter Unterschrift erfolgen.
Die Hausbesuchspauschale kann je versicherter Person einmal täglich abgerechnet werden. Die Begrenzung auf zwei Termine gilt nicht für regulär verordnete Hausbesuche.
Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld
Die Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld, kurz IHU, unterstützt dabei, die Therapie in den Alltag der versicherten Person zu übertragen.
Dabei gilt:
- höchstens zwei Behandlungstermine je Blankoverordnung
- die erbrachten Zeitintervalle zählen in das Ampelsystem
- möglich als motorisch-funktionelle oder psychisch-funktionelle Behandlung sowie als Hirnleistungstraining
- je nach Leistung auch telemedizinisch möglich
Wichtig: Ein Hausbesuch und eine IHU sind nicht dasselbe. Die Begrenzung auf zwei Termine betrifft die IHU, nicht alle Hausbesuche.
Für den Mehraufwand einer vor Ort durchgeführten IHU kann die Position 59972 nur zusammen mit den Positionen 54147, 54149 oder 54152 abgerechnet werden. Ist die Einzelbehandlung bereits als Hausbesuch verordnet, darf die Position 59972 nicht zusätzlich angesetzt werden.
Ergotherapeutische Schiene
Bei SB1 können temporäre Schienen vorgesehen sein.
- bis einschließlich 400 Euro ohne Kostenvoranschlag
- ab 400,01 Euro mit Kostenvoranschlag
Therapiebericht
Prüfe, ob ein Bericht angefordert wurde.
Telemedizin
Prüfe, ob das ausgewählte Heilmittel telemedizinisch erbracht werden darf.
Insgesamt darf der Anteil der Telemedizinischen Heilmittel ein Drittel der Gesamtbehandlung nicht überschreiten.
Die 30-Prozent-Grenze wird praxisbezogen über alle telemedizinischen Leistungen betrachtet. Regelversorgung und Blankoversorgung zählen zusammen.
7. Zuzahlung und Dokumentation vorbereiten
Zuzahlung
Die endgültige Höhe hängt von den tatsächlich erbrachten Leistungen und Zeitintervallen ab.
Informiere die versicherte Person deshalb darüber, dass sich die Zuzahlung im Behandlungsverlauf verändern kann.
Auf folgende Positionen wird keine Zuzahlung erhoben:
- Altfällen mit weiterhin abrechenbarer versorgungsbezogener Pauschale: Position 54503
- temporäre Schienen
- Übermittlungsgebühr für einen Bericht
Die Vergütungsvereinbarung beschreibt außerdem die Abrechnung von Vor- und Nachbereitung, Hausbesuchen und Umfeldberatung.
Dokumentation
Dokumentiere nachvollziehbar:
- ausgewählte Heilmittel
- Behandlungsdauer
- Behandlungsfrequenz
- Therapieziele
- Verlauf und Anpassungen der Therapie
Auf der Verordnung werden die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Behandlungsdauer bestätigt.
Behandlung abbrechen
Wird die Therapie vorzeitig abgebrochen, informierst du die verordnende Person. Eine Dokumentation des Abbruchs auf der Verordnung ist nicht erforderlich.
8. Was tun bei fehlenden oder widersprüchlichen Angaben?
“BLANKOVERORDNUNG” fehlt
Prüfe zuerst, ob eine vollständige reguläre Verordnung vorliegt. Ist die Verordnungsart unklar, halte vor Behandlungsbeginn Rücksprache.
Diagnosegruppe ist nicht SB1, PS3 oder PS4
Die Verordnung kann nicht als Blankoverordnung behandelt werden.
ICD-10-Code und Diagnosegruppe passen nicht zusammen
Lass die Angabe durch die verordnende Person prüfen und gegebenenfalls korrigieren.
Heilmittel, Menge oder Frequenz wurden trotzdem eingetragen
Die Verordnung bleibt eine Blankoverordnung, wenn sie entsprechend gekennzeichnet ist. Die zusätzlichen Angaben sind für die therapeutische Planung nicht bindend.
Verordnung wurde korrigiert
Prüfe, ob die Änderung datiert und erneut unterschrieben wurde.
9. Nächster Schritt: in SMART.VO anlegen
Du hast die Diagnosegruppe, die Blanko-Kennzeichnung, die Fristen und mögliche Besonderheiten geprüft. Damit kannst du die Verordnung jetzt in SMART.VO anlegen.
Weiter zum Artikel:
Blankoverordnung Ergotherapie in SMART.VO anlegen
Häufige Fragen
Wann kann eine weitere Blankoverordnung mit derselben Diagnose begonnen werden?
Erst nach Ablauf der Gültigkeit der vorherigen Blankoverordnung. Gleichzeitig muss die neue Verordnung innerhalb ihrer Beginnfrist gestartet werden.
Reicht die Diagnosegruppe SB1, PS3 oder PS4 aus?
Nein. Zusätzlich muss die Verordnung als BLANKOVERORDNUNG gekennzeichnet sein.
Kann bei SB1, PS3 oder PS4 auch eine reguläre Verordnung vorliegen?
Ja. Die Diagnosegruppe allein legt die Verordnungsart nicht fest.
Müssen zusätzlich eingetragene Heilmittel entfernt werden?
Nein. Ist die Verordnung als Blankoverordnung gekennzeichnet, sind diese Angaben für die Praxis nicht bindend.
Wann gilt das Ampelsystem nicht?
Bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf.