Blankoverordnung Physiotherapie vor Anlage in SMART.VO prüfen
Physiotherapie - Blankoverordnung Schultergelenk seit dem 1.11.2024
(Update 10.08.2026)
Quelle: Vertrag nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Physiotherapie einschließlich der Anlagen (GKV-Spitzenverband). Für den Wegfall der versorgungsbezogenen Pauschale: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026, Änderung des § 125a SGB V.
Überblick
Seit dem 1. November 2024 gibt es die “Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (sog. Blankoverordnung)”. Diese Regelung betrifft ausschließlich den Schultergelenksbereich.
Der Artikel fasst die fachlichen Rahmenbedingungen, Abrechnungspositionen, Diagnostikvorgaben, Mengensteuerung und die Umsetzung in SMART.VO zusammen.
Geltungsbereich der Regelung
Die Blankoverordnung gilt nur für Schultergelenkserkrankungen.
Zulässige Heilmittel sind auf bestimmte Behandlungen zum Indikationsschlüssel EX beschränkt, gemäß dem Anhang 1 zur Anlage 1 des Rahmenvertrages nach §125a SGB V (Sog. Diagnoseliste mit drei Tabellen).
Die zulässigen Heilmittel sind entsprechend der Diagnosegruppe dem Heilmittel-Katalog zu entnehmen.
In SMART.VO tragen die Heilmittel bei einer Blankoverordnung immer den Zusatz Blanko, zum Beispiel KG-Blanko. Das grundlegende Formular trägt den Titel HVO 13 - Blanko.
Die Heilmittelposition Fango ist in offiziellen Veröffentlichungen nur unter dem Namen Warmpackung geführt und daher nicht unter Fango zu finden.
Behandlungsrahmen je Behandlungstag
Pro Behandlungstag dürfen maximal folgende Leistungen erbracht werden:
- zwei vorrangige Heilmittel
- ein ergänzendes Heilmittel
Die Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen gültig ab Ausstelldatum der Verordnung. Das Gültigkeitsdatum wird als Information in den Validierungen angezeigt.
Neue Abrechnungspositionen
Mit dem neuen Prozess wurden drei zusätzliche Positionen eingeführt:
Physiotherapeutische Diagnostik
- Kürzel: PD
- Positionsnummer: 20522
Bedarfsdiagnostik
- Kürzel: BD
- Positionsnummer: 20523
- Zeit: maximal 15 Minuten
Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung.
- Positionsnummer: 20524
Versorgungsbezogene Pauschale – nur noch für Altfälle
Die versorgungsbezogene Pauschale darf nur noch abgerechnet werden, wenn die Heilmittelversorgung bereits vor dem 30.07.2026 begonnen hat.
Entscheidend ist nicht das Ausstellungsdatum der Verordnung, sondern der Beginn der Versorgung.
Für die Abgrenzung ist der erste tatsächliche Behandlungstag maßgeblich. Eine Physiotherapeutische Diagnostik (PD) allein gilt hierfür nicht als Behandlung.
Hat die erste Behandlung am oder nach dem 30.07.2026 stattgefunden, darf die Position 20524 nicht mehr abgerechnet werden.
Bei bereits vor dem 30.07.2026 begonnenen Versorgungen kann die Pauschale weiterhin einmal je Blankoverordnung abgerechnet werden. Für diese Position ist weiterhin keine Patientenzuzahlung und keine Patientenunterschrift erforderlich; sie wird nicht als Behandlungseinheit dokumentiert.
Die Physiotherapeutische Diagnostik und die Bedarfsdiagnostik müssen in der Zuzahlungsberechnung berücksichtigt werden. Die PD ist vor Behandlungsbeginn zu erbringen und als erste Maßnahme abzurechnen.
Wichtig: Die PD kann zwar die erste abgerechnete Maßnahme der Blankoverordnung sein, gilt für die Übergangsregelung zur versorgungsbezogenen Pauschale jedoch nicht als erste Behandlung.
Jede Diagnostik darf nur einmal pro Verordnung abgerechnet werden. Zwischen der physiotherapeutischen Diagnostik und der Bedarfsdiagnostik muss ein Mindestabstand von 28 Tagen eingehalten werden; die Leistung darf also erst am 29. Tag erbracht werden.
Vorgaben für die Diagnostik
Die Diagnostik orientiert sich am ICF-Standard und umfasst fünf Komponenten:
- Körperstruktur/Körperfunktion
- Aktivität
- Partizipation
- Persönliche Faktoren
- Umweltfaktoren
Nach der Physiotherapeutischen Diagnostik muss ein Therapieplan erstellt werden. Darin wird festgelegt, welche Behandlungen in welchem Zeitraum stattfinden. Nach 28 Tagen ist eine Bedarfsdiagnostik mit weiterem Therapiebedarf möglich.
Die Diagnostiken sollen in der Verordnung des Patienten dokumentiert werden, damit sie bei Nachfragen wieder abrufbar sind.
Budget, Verordnungsdauer und Unterbrechungen
Die Praxis / der Leistungserbringer trägt die Verantwortung, eine unverhältnismäßige Mengenausweitung zu vermeiden.
Die Verordnungsdauer beträgt 16 Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Therapie beendet und später wieder aufgenommen werden.
Bei Blankoverordnungen sind im Allgemeinen Unterbrechungen möglich; bei Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen auch ohne, dass eine Begründung erforderlich ist. Frequenzangaben gelten nicht.
Rot/Grün-System zur Mengensteuerung
Zur Kontrolle der Verordnung wird ein sogenanntes “Ampelphasen”-System verwendet. Dabei wird zwischen konservativer Behandlung, Fraktur und langfristigen oder besonderen Erkrankungen (ohne Berücksichtigung von LHB und BHB) unterschieden.
Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und für besondere Verordnungsbedarfe gelten die Ampelphasen nicht.
Konservativ
Grünphase
- Vorrangige Heilmittel: bis 18
- Ergänzende Heilmittel: bis 6
Rotphase
- Vorrangige Heilmittel: mehr als 18
- Ergänzende Heilmittel: mehr als 6
Auf Behandlungseinheiten in der roten Phase erfolgt ein Vergütungsabschlag von 9 %.
Fraktur
Grünphase
- Vorrangige Heilmittel: bis 26
- Ergänzende Heilmittel: bis 8
Rotphase
- Vorrangige Heilmittel: mehr als 26
- Ergänzende Heilmittel: mehr als 8
Hinweis: In der Rotphase wird eine Veränderung von -9 % genannt.
Ausnahmen bei besonderem oder langfristigem Heilmittelbedarf
Ein besonderer Heilmittelbedarf oder ein langfristiger Heilmittelbedarf setzt die genannten Mengenangaben außer Kraft.
BVB
ICD-10-Codes:
- M75.1
- M24.41 + Z98.88
- Z96.60 + Z98.88
LHB
ICD-10-Codes:
- T22.30
- T22.32
- T22.33
Hausbesuch
Die Entscheidung darüber trifft der behandelnde Arzt. Der GKV-Spitzenverband führt Hausbesuche als abrechenbare Pauschalen 20554–20556, wenn Hausbesuche verordnet sind.
Umsetzung in SMART.VO
Hier gibt es den Anleitungsartikel zur Umsetzung in SMART.VO: Blankoverordnung Physiotherapie anlegen
In SMART.VO integrierte Validierungen
Folgende Validierungen sind bereits im Programm enthalten:
ICD-10-Validierung
Die ICD-10-Codes werden validiert und verweisen zugleich auf die Einordnung Fraktur oder Konservativ.
Ampelvalidierung
Die Ampelvalidierung zeigt den Status grün oder rot an. Zusätzlich ist ein Zähler der Heilmittel integriert, der transparent macht, wie viele Heilmittel bereits vergeben wurden.
Fristen und Gültigkeiten
Beginn, Gültigkeitsdauer und Abrechnungsfristen werden berücksichtigt.
Abstand der Diagnostiken
Der Mindestabstand zwischen den Diagnostiken wird geprüft.
Maximale Heilmittel pro Termin
Die zulässige Anzahl an Heilmitteln pro Termin wird validiert.
Hinweise für den Praxisalltag
Für die Diagnostik sollen die Dokumentationsfelder genutzt werden.
Die Therapieplanung kann derzeit nur in Form der Heilmittelvergabe erfolgen.
Die Zuzahlung verändert sich bei jeder Änderung der Verordnungsinhalte. Patienten sollten deshalb vorab auf dieses Vorgehen hingewiesen werden.
Vor dem Ausdruck einer Rechnung sollte die Anzahl der Heilmittel in der Verordnungsmaske kontrolliert werden. Durch die flexible Heilmittelanzahl kann es sonst zu überhöhten oder zu niedrigen Gebühren kommen.
Ein Kontrollinstrument ist die Preisberechnung. Dort ist sichtbar, welche Positionen der Berechnung zugrunde liegen.

Häufige Fragen
Für welchen Bereich gilt die Blankoverordnung seit dem 1.11.2024?
Aktuell nur für den Schultergelenksbereich.
Gehört MLD zu den zulässigen Heilmitteln?
Nein. MLD ist nicht Teil der zulässigen Heilmittelliste.
Wie lange ist eine Blankoverordnung gültig?
Sie ist maximal 16 Wochen gültig.
Wie oft dürfen PD und BD abgerechnet werden?
Jede Diagnostik darf nur einmal pro Verordnung abgerechnet werden.
Welcher Abstand ist zwischen PD und BD erforderlich?
Zwischen beiden Diagnostiken müssen mindestens 28 Tage liegen.
Darf eine normale HVO13 mit der gleichen Diagnose angenommen werden?
Nein, neben der Blankoverordnung darf keine normale HVO13 mit der gleichen Diagnose angenommen werden.
Darf innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits vorliegenden Blankoverordnung eine weitere Blankoverordnung angenommen werden?
Nein. Während eine Blankoverordnung noch gültig ist, darf keine weitere Blankoverordnung für denselben Fall angenommen werden.
Wann darf die versorgungsbezogene Pauschale 20524 noch abgerechnet werden?
Nur wenn die Heilmittelversorgung bereits vor dem 30.07.2026 begonnen hat. Maßgeblich ist der erste Behandlungstag, nicht das Ausstellungsdatum der Verordnung. Eine PD allein reicht nicht aus.
