Wann ist eine Zwischenabrechnung in der Podologie möglich?

    Kurz erklärt

    In der Podologie kannst du eine Heilmittelverordnung nach 3 durchgeführten Behandlungseinheiten zwischenabrechnen.

    Du musst die gesamte Behandlungsserie dafür nicht abschließen.

    Grundlagen

    Voraussetzungen für die Zwischenabrechnung

    • Mindestanzahl: 3 erbrachte Behandlungseinheiten auf derselben Heilmittelverordnung
    • Behandlungsnachweis: Die erbrachten Leistungen sind auf der Verordnung dokumentiert.
    • Leistungsbestätigung: Die durchgeführten Behandlungen sind vom Versicherten oder einer berechtigten Betreuungsperson unterschrieben.
    • Originalverordnung: Die erste Zwischenabrechnung erfolgt mit der Originalverordnung.
    • Kennzeichnung: Auf dem Original steht der Vermerk „Zwischenrechnung“.

    Dokumentation auf der Verordnungsrückseite

    Für jede durchgeführte Behandlung müssen folgende Angaben vorhanden sein:

    • Behandlungsdatum: Datum der tatsächlich erbrachten Leistung
    • Maßnahme: Verständliche Bezeichnung der durchgeführten Behandlung
    • Leistungserbringer: Initialen des behandelnden Podologen
    • Patientenunterschrift: Bestätigung der erhaltenen Leistung

    Unterschreibt eine berechtigte Betreuungsperson, muss die abweichende Unterschrift entsprechend kenntlich gemacht werden.

    Regeln/Beispiele

    Beispiel: Zwischenabrechnung nach drei Behandlungen

    Behandlung Status
    Erste Behandlung Durchgeführt und bestätigt
    Zweite Behandlung Durchgeführt und bestätigt
    Dritte Behandlung Durchgeführt und bestätigt

    Nach diesen 3 Behandlungseinheiten ist eine Zwischenabrechnung möglich.

    Erste Zwischenabrechnung

    • Reiche die Originalverordnung ein.
    • Kennzeichne sie mit „Zwischenrechnung“.
    • Stelle sicher, dass die Leistungsbestätigungen für die abgerechneten Behandlungen vorhanden sind.
    • Reiche die Zwischenabrechnung unter dem Namen des zugelassenen Leistungserbringers ein.

    Abrechnung der restlichen Behandlungen

    • Verwende für die verbleibenden Behandlungseinheiten eine Kopie der Verordnung.
    • Achte darauf, dass auch die übrigen originalen Leistungsbestätigungen auf dieser Kopie vorhanden sind.
    • Kennzeichne bereits abgerechnete Leistungen auf der Verordnungskopie.
    • Rechne bereits vergütete Behandlungseinheiten nicht erneut ab.

    Fristen

    • Für die Zwischenabrechnung ist keine zusätzliche Wartefrist nach der dritten Behandlung vorgeschrieben.
    • Die allgemeinen Abrechnungsfristen gelten weiterhin.

    Häufige Fragen

    Ab wann kann ich eine podologische Verordnung zwischenabrechnen?

    Nach 3 erbrachten Behandlungseinheiten.

    Muss ich die gesamte Verordnung erst vollständig behandeln?

    Nein. Eine Zwischenabrechnung ist bereits nach drei Behandlungseinheiten möglich.

    Muss der Patient jede Behandlung unterschreiben?

    Ja. Jede abgerechnete Behandlung benötigt eine Leistungsbestätigung des Versicherten oder einer berechtigten Betreuungsperson.

    Welche Angaben müssen zu den Behandlungen dokumentiert sein?

    Behandlungsdatum, Maßnahme, Initialen des Leistungserbringers und die Unterschrift des Versicherten.

    Muss ich die Originalverordnung einreichen?

    Ja. Bei der ersten Zwischenabrechnung reichst du die Originalverordnung mit dem Vermerk „Zwischenrechnung“ ein.

    Wie rechne ich die restlichen Behandlungen ab?

    Mit einer Verordnungskopie, auf der die übrigen originalen Leistungsbestätigungen vorhanden sind. Bereits abgerechnete Leistungen musst du kenntlich machen.

    Gibt es eine besondere Frist für die Zwischenabrechnung?

    Eine zusätzliche Wartefrist nach der dritten Behandlung gibt es nicht. Die allgemeinen Abrechnungsfristen gelten weiterhin.

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