Blankoverordnung Physiotherapie: Fachliche Regelungen

    Kurz erklärt

    Seit dem 1. November 2024 gibt es in der Physiotherapie die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, die sogenannte Blankoverordnung.

    • Die Regelung betrifft den Schultergelenksbereich.
    • Die Blankoverordnung ist maximal 16 Wochen ab Ausstelldatum gültig.
    • Die Regelungen betreffen unter anderem Diagnostik, Heilmittel, Mengensteuerung und Abrechnung.
    • Stand der Inhalte: 10.08.2026.

    Quelle:

    • Vertrag nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Physiotherapie einschließlich der Anlagen.
    • Für den Wegfall der versorgungsbezogenen Pauschale: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29.07.2026, Änderung des § 125a SGB V.

    Relevanz

    Die Regelungen bestimmen unter anderem:

    • welche Diagnosen für die Blankoverordnung vorgesehen sind
    • welche Heilmittel eingesetzt werden können
    • wie viele Heilmittel an einem Behandlungstag erbracht werden können
    • wann Physiotherapeutische Diagnostik und Bedarfsdiagnostik eingesetzt werden
    • wie die Mengensteuerung über die Ampelphasen erfolgt
    • welche Besonderheiten bei BVB und LHB gelten
    • wann die versorgungsbezogene Pauschale noch abgerechnet werden darf

    Grundlagen

    Die Blankoverordnung gilt für Schultergelenkserkrankungen.

    • Zulässige Heilmittel sind auf bestimmte Behandlungen zum Indikationsschlüssel EX beschränkt.
    • Die zulässigen Heilmittel ergeben sich aus der Diagnosegruppe und dem Heilmittelkatalog.
    • MLD gehört nicht zu den zulässigen Heilmitteln.
    • Pro Behandlungstag dürfen maximal zwei vorrangige Heilmittel erbracht werden.
    • Pro Behandlungstag darf maximal ein ergänzendes Heilmittel erbracht werden.
    • Die Verordnungsdauer beträgt maximal 16 Wochen ab Ausstelldatum.
    • Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen müssen nicht begründet werden.
    • Frequenzangaben gelten nicht.
    • Hausbesuche werden vom behandelnden Arzt verordnet.

    Für die Diagnostik gibt es folgende Positionen:

    • Physiotherapeutische Diagnostik
      • Kürzel: PD
      • Positionsnummer: 20522
    • Bedarfsdiagnostik
      • Kürzel: BD
      • Positionsnummer: 20523
      • Dauer: maximal 15 Minuten
    • Versorgungsbezogene Pauschale
      • Positionsnummer: 20524
      • nur noch für die beschriebenen Altfälle

    Regeln

    Physiotherapeutische Diagnostik

    • Die PD muss vor Behandlungsbeginn erbracht werden.
    • Sie wird als erste Maßnahme abgerechnet.
    • Sie darf einmal pro Verordnung abgerechnet werden.
    • Sie muss bei der Zuzahlungsberechnung berücksichtigt werden.

    Die Diagnostik orientiert sich am ICF-Standard und umfasst:

    • Körperstruktur/Körperfunktion
    • Aktivität
    • Partizipation
    • Persönliche Faktoren
    • Umweltfaktoren

    Nach der Physiotherapeutischen Diagnostik wird ein Therapieplan erstellt.

    Bedarfsdiagnostik

    • Die BD darf einmal pro Verordnung abgerechnet werden.
    • Zwischen PD und BD müssen mindestens 28 Tage liegen.
    • Die BD darf damit frühestens am 29. Tag erbracht werden.
    • Sie ist bei weiterem Therapiebedarf möglich.
    • Sie muss bei der Zuzahlungsberechnung berücksichtigt werden.

    Die Diagnostiken sollen in der Verordnung des Patienten dokumentiert werden.

    Mengensteuerung bei konservativer Behandlung

    Grünphase:

    • vorrangige Heilmittel: bis 18
    • ergänzende Heilmittel: bis 6

    Rotphase:

    • vorrangige Heilmittel: mehr als 18
    • ergänzende Heilmittel: mehr als 6
    • auf Behandlungseinheiten in der Rotphase erfolgt ein Vergütungsabschlag von 9 %

    Mengensteuerung bei Fraktur

    Grünphase:

    • vorrangige Heilmittel: bis 26
    • ergänzende Heilmittel: bis 8

    Rotphase:

    • vorrangige Heilmittel: mehr als 26
    • ergänzende Heilmittel: mehr als 8
    • in der Rotphase wird eine Veränderung von -9 % genannt

    BVB

    • M75.1
    • M24.41 + Z98.88
    • Z96.60 + Z98.88

    LHB

    • T22.30
    • T22.32
    • T22.33

    Für Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und für besondere Verordnungsbedarfe gelten die Ampelphasen nicht.

    Versorgungsbezogene Pauschale 20524

    Die Position 20524 darf nur noch abgerechnet werden, wenn die Heilmittelversorgung vor dem 30.07.2026 begonnen hat.

    • Maßgeblich ist der erste tatsächliche Behandlungstag.
    • Das Ausstellungsdatum ist nicht entscheidend.
    • Eine PD allein gilt nicht als erste Behandlung.
    • Bei einem Behandlungsbeginn am oder nach dem 30.07.2026 darf die Position nicht mehr abgerechnet werden.
    • Bei bereits vorher begonnenen Versorgungen kann sie einmal je Blankoverordnung abgerechnet werden.
    • Für die Position fällt keine Patientenzuzahlung an.
    • Eine Patientenunterschrift ist nicht erforderlich.
    • Die Position wird nicht als Behandlungseinheit dokumentiert.

    Häufige Fragen

    Wie lange ist eine Blankoverordnung gültig?

    Sie ist maximal 16 Wochen ab Ausstelldatum gültig.

    Wie viele Heilmittel dürfen an einem Behandlungstag erbracht werden?

    Maximal zwei vorrangige Heilmittel und ein ergänzendes Heilmittel.

    Wie oft dürfen PD und BD abgerechnet werden?

    Jede Diagnostik darf einmal pro Verordnung abgerechnet werden.

    Welcher Abstand ist zwischen PD und BD erforderlich?

    Mindestens 28 Tage. Die BD darf frühestens am 29. Tag erbracht werden.

    Gelten die Ampelphasen auch bei BVB und LHB?

    Nein.

    Müssen Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen begründet werden?

    Nein.

    Wann darf die Position 20524 noch abgerechnet werden?

    Nur wenn die Heilmittelversorgung bereits vor dem 30.07.2026 begonnen hat.

    An unhandled error has occurred. Reload 🗙

    Rejoining the server...

    Rejoin failed... trying again in seconds.

    Failed to rejoin.
    Please retry or reload the page.

    The session has been paused by the server.

    Failed to resume the session.
    Please reload the page.